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DPJW-Förderung bei Partnerabsage: So retten Sie das Projekt

Wer beim Deutsch-Polnischen Jugendwerk eine Förderung beantragt, lernt früh eine Lektion, die in keinem Antragsformular steht: Die schönsten Pläne sind nur so viel wert wie der Partner, der sie mitträgt.

Aktualisiert04. August 2026
Lesezeit15 Min. Lesezeit
DPJW-Förderung bei Partnerabsage: So retten Sie das Projekt

Fällt der polnische Träger zwei Wochen vor der Jugendbegegnung aus, sind die deutschen Teilnehmenden längst gebucht, die Gastfamilien informiert und das Budget geschnürt. Dann kippt nicht nur ein Termin, sondern die Logik der gesamten Förderung. Und an dieser Stelle beginnt der Blick auf eine Institution, die sich selbst gern als Architektin der Verständigung erzählt, in der Praxis jedoch eine erstaunlich prekäre Architektur verwalten muss.

Eine Partnerabsage ist deshalb kein gewöhnliches Änderungsproblem. Sie kann den Charakter des Vorhabens berühren: Wer begegnet wem, wer trägt Verantwortung, wer arbeitet am Programm mit – und worauf genau bezieht sich der bewilligte Zuschuss? Eine schnelle Ersatzlösung mag organisatorisch plausibel aussehen. Förderrechtlich ist sie damit noch lange nicht abgesichert.

Das Partnerprinzip als Fundament – und als Bruchstelle

Das Deutsch-Polnische Jugendwerk ist 1991 als bilaterale Einrichtung auf Grundlage des Vertrags zwischen Deutschland und Polen entstanden. Sein Selbstverständnis: Begegnung junger Menschen aus beiden Ländern, Auseinandersetzung mit der gemeinsamen Geschichte, Abbau von Vorurteilen. Die Förderlogik ist daher keine technische Finanzhilfe, sondern Ausdruck eines politischen Auftrags. Wer Geld vom DPJW erhält, finanziert keine Konferenz und keine Klassenfahrt – er finanziert ein Stück europäischer Verständigungsarbeit.

Und genau hier liegt die erste Bruchstelle. Denn was das DPJW zum höchsten Gut seiner Förderlogik erklärt – das sogenannte Partnerprinzip –, ist zugleich ihr verwundbarster Punkt. Eine Förderung setzt voraus, dass ein Projektpartner vorhanden ist, mit dem eine Begegnung oder ein gemeinsames Projekt durchgeführt oder angestrebt wird. Fällt dieser Partner weg, fällt nicht einfach eine Mitstreiter-Organisation aus. In Frage steht vielmehr die Begründung der gesamten Förderung.

Das Partnerprinzip ist keine Formsache. Es ist der archimedische Punkt, an dem jede DPJW-Förderung steht und an dem sie im Krisenfall ins Rutschen geraten kann.

Man kann diese Rigidität kritisieren, sollte aber verstehen, warum sie existiert. Ein Jugendwerk, das bilaterale Begegnungen fördert, kann sich nicht ohne Weiteres in eine deutsche Förderlinie für internationale Jugendarbeit verwandeln. Wer das Partnerprinzip aufweicht, verändert die Institution. Wer es verteidigt, muss akzeptieren, dass jede Begegnung ein organisatorisches Risiko bleibt – und dass die Verantwortung für dieses Risiko zunächst bei den Trägern liegt.

Das bedeutet allerdings nicht, dass jede Partnerabsage automatisch das Ende des Projekts ist. Ebenso wenig lässt sich aus dem Partnerprinzip eine allgemeine Regel ableiten, nach der ein neuer Träger ohne Weiteres an die Stelle des ursprünglichen Partners treten darf. Ob eine Ersatzorganisation anerkannt werden kann und welche Änderungen dafür erforderlich sind, ist keine Frage, die sich seriös mit einem pauschalen Ja beantworten lässt. Sie muss mit dem DPJW beziehungsweise der zuständigen Zentralstelle für das konkrete Vorhaben geklärt werden.

Der entscheidende Unterschied lautet also: Das Partnerprinzip beschreibt die Grundlage der Förderung. Es beantwortet nicht automatisch die Verfahrensfrage, wie mit einem ausgefallenen Partner umzugehen ist.

Meldepflichten: Was „wesentliche Änderung“ wirklich bedeutet

Die DPJW-Förderrichtlinien 2026, beschlossen am 21. Februar 2025 und seit dem 1. Januar 2026 in Kraft, sind bei wesentlichen Änderungen ungewöhnlich klar. Als relevante Abweichungen gegenüber dem Antrag gelten ausdrücklich ein neuer Termin oder Ort, deutliche Programmänderungen sowie die Verkürzung, Verlängerung oder Absage einer Begegnung. Eine Partnerabsage ist in diesem Zusammenhang mindestens ein Vorgang, der die Bewilligungsgrundlage berühren kann. Sie sollte daher nicht als interne Organisationsfrage behandelt werden, die man erst nach einer Ersatzsuche meldet.

Das Wort, das in den Richtlinien an dieser Stelle fällt, heißt „unverzüglich“. Übersetzt aus der Verwaltungssprache in die Lebenswirklichkeit eines Projektträgers bedeutet das: nicht „bei Gelegenheit“, nicht nach dem nächsten Jour fixe und nicht erst dann, wenn sämtliche Alternativen ausverhandelt sind. Die zuständige Stelle sollte möglichst schnell schriftlich informiert werden. Eine kurze Darstellung der Situation, der bisherige Stand und die geplanten nächsten Schritte sind dabei hilfreicher als eine bereits fertig erzählte Rettungsgeschichte, deren Förderfähigkeit niemand bestätigt hat.

Denn eine Mitteilung ist nicht dasselbe wie eine Genehmigung. Wer die Absage meldet, erfüllt damit nicht automatisch alle weiteren Anforderungen. Wer anschließend ohne Rückmeldung umplant, trägt weiterhin das Risiko, dass die neue Konstellation nicht akzeptiert wird. Der Unterschied zwischen „mitgeteilt“ und „abgestimmt“ entscheidet im Ernstfall darüber, ob das Projekt überhaupt noch eine Förderchance hat – und im Zweifel darüber, ob bereits ausgezahlte Mittel zurückverlangt werden.

Anträge selbst müssen spätestens drei Monate vor dem geplanten Projektbeginn vollständig beim DPJW eingegangen sein. Die Antragstellung erfolgt grundsätzlich gemeinsam über das OASE-Portal; für einzelne Zentralstellen können abweichende Termine gelten. Diese Frist betrifft den Antrag und die reguläre Bewilligung. Sie darf nicht ohne Weiteres als Standardfrist für einen späteren Partnerwechsel gelesen werden. Gerade dafür ist eine pauschale Übertragung der ursprünglichen Antragslogik nicht belastbar.

Das ist ein wichtiger Punkt, weil in der Praxis schnell aus zwei verschiedenen Fragen eine einzige wird:

  • Wann muss der ursprüngliche Antrag vollständig vorliegen?
  • Wie wird eine nachträgliche Änderung des Partnerkreises behandelt?

Die erste Frage lässt sich über die regulären Förderbedingungen beantworten. Die zweite ist bei einer Partnerabsage eine Einzelfallfrage. Ob eine Änderung im laufenden Verfahren, eine formelle Anpassung des Vorhabens oder ein anderes Vorgehen erforderlich ist, hängt unter anderem davon ab, ob bereits bewilligt wurde, wie weit das Projekt fortgeschritten ist und welche Rolle der neue Träger übernehmen soll.

Handlungsspielräume: Verschiebung ist möglich, aber nicht automatisch unschädlich

Wer sich nach einer Partnerabsage nach Luft im System umsieht, findet tatsächlich welche – nur ist sie enger, als die meisten denken.

Eine Terminverschiebung kann auch nach Erhalt der Bewilligung möglich sein. Das Projekt muss aber im selben Kalenderjahr stattfinden. Wer im November eine Verschiebung um drei Monate anstrebt, kann nicht einfach davon ausgehen, dass aus dem bewilligten Projekt ein Vorhaben des folgenden Jahres wird. Ein neues Haushaltsjahr kann andere Bedingungen und eine neue Förderentscheidung bedeuten. Der Bewilligungsbescheid gilt nicht losgelöst von seinem bewilligten Zeitrahmen.

Das DPJW beziehungsweise die zuständige Zentralstelle sollte in diesem Fall umgehend informiert werden. Entscheidend ist dabei nicht nur der neue Termin. Geprüft werden können auch Ort, Dauer, Teilnehmendenzahl, Programm und Kostenstruktur. Eine Verschiebung, bei der sich nur das Datum ändert, ist verwaltungstechnisch etwas anderes als eine Verschiebung, die zugleich eine neue Unterbringung, ein verkürztes Programm und eine andere Zusammensetzung der Gruppe nach sich zieht.

Die Absage eines Partners verschärft diese Frage. Ein Projekt kann organisatorisch durchaus weiter geplant werden, obwohl der ursprüngliche Partner nicht mehr zur Verfügung steht. Förderfähig ist die neue Situation dadurch aber nicht automatisch. Es gibt keine belastbare allgemeine Regel, nach der jede geeignete Organisation den ausgefallenen Partner ersetzen kann. Ebenso wenig ist für jeden Fall eine verbindliche Standardfrist veröffentlicht, innerhalb der ein neuer Partner gemeldet werden muss.

Das bedeutet nicht, dass eine Ersatzlösung ausgeschlossen wäre. Es bedeutet nur, dass sie nicht als Automatismus verkauft werden darf. Der Träger sollte dem DPJW die tatsächliche Lage offenlegen und konkret fragen, welche Unterlagen und welche Entscheidung für das Vorhaben erforderlich sind. Dabei kann es einen erheblichen Unterschied machen, ob der neue Partner lediglich organisatorisch unterstützt, ob er als gleichberechtigter Träger auftritt oder ob er die gesamte inhaltliche und finanzielle Verantwortung übernehmen soll.

Auch die ursprünglichen Unterschriften und Bestätigungen sind in diesem Zusammenhang sorgfältig einzuordnen. Für den regulären Antrag gelten die dafür vorgesehenen Anforderungen. Daraus folgt jedoch keine neue, automatisch geltende Einmonatsfrist für einen späteren Partnerwechsel. Wer die Frist für die ursprünglichen Antragsunterlagen einfach auf die Ersatzorganisation überträgt, erzeugt eine Sicherheit, die so nicht festgestellt ist.

Bei einer Partnerabsage ist nicht die schnellste Ersatzlösung die sicherste, sondern die am frühesten mit dem DPJW geklärte.

Was bei einer Umplanung schriftlich festgehalten werden sollte

In der ersten Nachricht an das DPJW muss kein vollständiger Neuantrag stehen. Sie sollte aber so konkret sein, dass die zuständige Stelle den Vorgang einordnen kann. Dazu gehören insbesondere:

  • die bisherige Förder- oder Antragsnummer,
  • der bewilligte beziehungsweise beantragte Zeitraum,
  • der ursprüngliche Partner und der Grund für dessen Ausfall, soweit bekannt,
  • die Auswirkungen auf Ort, Programm, Teilnehmendenzahl und Unterbringung,
  • ein möglicher neuer Termin oder eine mögliche Ersatzkonstellation,
  • die Frage, welche Schritte und Nachweise nun verlangt werden.

Diese Angaben ersetzen keine Entscheidung. Sie verhindern aber, dass die Kommunikation bei einer allgemeinen Mitteilung wie „unser Partner ist abgesprungen, können wir trotzdem fahren?“ stehen bleibt. Gerade unter Zeitdruck braucht die Verwaltung eine Frage, auf die sie konkret antworten kann.

Finanzielle Konsequenzen: Obergrenzen sind keine Zusage

Wer glaubt, dass ein gerettetes Projekt automatisch ein voll finanziertes Projekt ist, hat die Arithmetik des DPJW nicht verstanden. Die Förderung deckt in der Regel nicht die gesamten Projektkosten ab, sondern ist ein Zuschuss zu klar definierten Positionen. Für 2026 können die Fördersätze wegen begrenzter Haushaltsmittel nicht in voller Höhe bewilligt werden. Der maximale Förderbetrag pro Projekt beträgt 25.000 Euro bei Projekten in Deutschland und 90.000 Złoty bei Projekten in Polen. Auch diese Beträge sind Obergrenzen und keine Garantie für die Bewilligung.

Die Tagessätze pro teilnehmender Person staffeln sich nach der Unterbringungsform. Die regulären maximalen Zuschüsse zu Programmkosten für Jugendbegegnungen 2026 werden im Entwurf wie folgt ausgewiesen:

UnterbringungsformMaximaler Zuschuss pro Programmtag und Person
Familienunterbringungbis zu 17 Euro / 65 Złoty
Außerfamiliäre Unterbringungbis zu 40 Euro / 150 Złoty
Unterbringung in einer Bildungsstättebis zu 60 Euro / 230 Złoty

Diese Sätze beschreiben Höchstbeträge. Sie sagen nicht voraus, welcher Betrag im konkreten Projekt tatsächlich bewilligt wird. Maßgeblich bleiben die Antragsprüfung, die Förderbedingungen, das verfügbare Budget und die konkrete Ausgestaltung des Vorhabens.

Vor allem darf aus der Tabelle kein falscher Umkehrschluss gezogen werden: Wer von einer Familienunterbringung in eine Bildungsstätte wechselt, hat damit nicht automatisch Anspruch auf einen höheren Gesamtzuschuss. Zwar liegt der ausgewiesene maximale Tagessatz für eine Bildungsstätte höher. Ob dieser Satz im konkreten Fall angesetzt werden kann, hängt jedoch von der Anerkennung der geänderten Unterbringung, vom förderfähigen Programm und von der Bewilligungsentscheidung ab. Die höhere Obergrenze ist keine Zusage und schon gar keine finanzielle Rettungsgarantie.

Drei weitere Punkte verdienen Aufmerksamkeit, weil sie in der Hektik einer Absage leicht übersehen werden:

  • Jugendbegegnungen sind nach den DPJW-Förderrichtlinien 2026 grundsätzlich mit mindestens vier und höchstens 28 Programmtagen förderfähig; für Projekte im grenznahen Raum gelten Ausnahmen von der Mindestdauer.
  • Die Zahl der Teilnehmenden aus beiden Ländern muss in einem ausgewogenen Verhältnis stehen; für 2026 wird auf der Jugendbegegnungsseite des DPJW ein zulässiges Verhältnis von höchstens 2:3 genannt.
  • Für ein gefördertes Nachbereitungstreffen gilt in der Regel ein Zeitraum von zwei Monaten nach der Jugendbegegnung. Diese Regelfrist sollte ernst genommen und eine Abweichung frühzeitig angesprochen werden. Aus dem bloßen Verstreichen der Frist folgt jedoch nicht automatisch, dass der letzte Baustein in jedem Fall seine Förderfähigkeit verliert. Auch hier kommt es auf die konkrete Bewilligung und die Abstimmung mit der zuständigen Stelle an.

Diese Unterscheidung zwischen Regelfrist und automatischer Rechtsfolge ist mehr als juristische Pedanterie. In Förderfragen kann sie über mehrere tausend Euro entscheiden. Eine Frist kann eine Orientierung, eine Verfahrensanforderung oder eine Bedingung des Bescheids sein. Welche Bedeutung sie im konkreten Projekt hat, lässt sich nicht aus dem Kalender allein ablesen.

Die unangenehmste Konsequenz steht am Ende des Abschnitts, weil sie am seltensten eingeplant wird: Bewilligte und ausgezahlte, aber nicht verwendete Zuschüsse müssen an das DPJW zurückerstattet werden. Das gilt auch, wenn Förderbedingungen nicht erfüllt oder hinfällig werden. Der Erstattungsanspruch wird verzinst. Wer in der Hoffnung auf eine spätere Nachverwendung einen Vorschuss „parkt“, verschiebt das Problem nur – und macht es teurer.

Ob bereits entstandene Kosten bei einer Partnerabsage erstattungsfähig bleiben, hängt vom Bewilligungsbescheid, der tatsächlichen Projektdurchführung und der Prüfung im Einzelfall ab. Die Kosten sind also nicht allein deshalb förderfähig, weil sie vor der Absage entstanden sind. Umgekehrt lässt sich auch nicht pauschal sagen, dass jede Ausgabe nach einer Absage verloren ist. Entscheidend ist, ob sie dem bewilligten Zweck zugeordnet werden kann und ob das DPJW die veränderte Situation anerkennt.

Ein Zuschuss wird nicht dadurch sicher, dass er bereits ausgezahlt wurde. Entscheidend ist, ob die bewilligten Bedingungen am Ende noch erfüllt sind.

Wege zur Neufindung und Absicherung der Förderfähigkeit

Wer nach einer Partnerabsage nicht aufgeben will, hat mehrere denkbare Wege. Keiner davon sollte jedoch als fertige Standardlösung ausgegeben werden. Alle erfordern eine Abstimmung mit dem DPJW oder der zuständigen Zentralstelle – und zwar nicht erst nach der Durchführung.

Verschiebung mit dem bisherigen Partner

Wenn der polnische Träger nicht grundsätzlich aus dem Projekt aussteigt, sondern nur den vorgesehenen Termin nicht halten kann, kann eine Verschiebung innerhalb desselben Kalenderjahres der geradlinigste Weg sein. Das setzt voraus, dass der Partner die Begegnung zu einem späteren Zeitpunkt tatsächlich noch mittragen kann und die übrigen Eckdaten nicht aus dem Rahmen fallen.

Zu klären sind dann mindestens der neue Termin, die Verfügbarkeit der Unterbringung, die Teilnehmendenzahlen, die Programmdauer und die Kosten. Die Begegnung bleibt nicht allein deshalb dasselbe Projekt, weil beide Organisationen denselben Namen verwenden. Je größer die Veränderungen, desto weniger reicht eine informelle Nachricht.

Kontaktaufnahme zu einem möglichen neuen Partner

Städtepartnerschaften, Schulpartnerschaften und Kontakte aus dem Netzwerk der deutsch-polnischen Jugendarbeit können bei der Suche nach einer neuen Organisation helfen. Das ist organisatorisch vernünftig, aber förderrechtlich noch keine Anerkennung. Ein möglicher Ersatzpartner muss nicht nur bereit sein, kurzfristig einzuspringen. Er muss auch in der Lage sein, die inhaltliche Verantwortung zu übernehmen und die Anforderungen des konkreten Vorhabens zu erfüllen.

Welche Formalitäten bei einem Partnerwechsel notwendig sind, lässt sich nicht allgemein festlegen. Es ist insbesondere nicht gesichert, dass automatisch ein neuer Antrag über OASE gestellt werden muss, dass exakt dieselben Unterschriften erneut einzureichen sind oder dass eine bestimmte Frist aus dem ursprünglichen Antragsverfahren gilt. Ebenso wenig sollte man voraussetzen, dass die neue Organisation ohne weitere Prüfung einfach in den bestehenden Bewilligungsbescheid eintritt.

Der richtige Schritt besteht daher aus zwei parallelen, aber getrennten Vorgängen: zunächst einen geeigneten Partner suchen und zugleich beim DPJW klären, ob und unter welchen Bedingungen diese Konstellation förderfähig sein kann. Wer erst die gesamte Organisation umbaut und danach um Zustimmung bittet, hat möglicherweise bereits Tatsachen geschaffen, die sich nicht mehr in den bewilligten Rahmen zurückführen lassen.

Das Vorhaben inhaltlich neu fassen

Manchmal ist die ehrlichste Lösung, das Projekt nicht unverändert zu retten, sondern neu zu denken. Eine Verschiebung, eine Anpassung des Programms oder eine andere Zusammensetzung der Gruppen kann sinnvoll sein. Auch eine Kombination aus digitaler Vorbereitung und einer späteren persönlichen Begegnung mag organisatorisch helfen. Sie ist aber nicht allein deshalb förderfähig, weil sie dem ursprünglichen Ziel nahekommt.

Der Begegnungscharakter, die gemeinsame Arbeit der Partner und die übrigen Anforderungen des DPJW bleiben maßgeblich. Eine rein digitale Ersatzlösung oder eine einseitige Veranstaltung kann daher nicht ohne Weiteres als gleichwertiger Ersatz behandelt werden. Wer das Programm verändert, sollte nicht nur die pädagogische Idee erklären, sondern auch zeigen, wie der bilaterale Charakter erhalten bleibt.

Das Projekt absagen, ohne die Schäden zu vergrößern

Nicht jedes Vorhaben lässt sich sinnvoll retten. Wenn der Partner endgültig ausfällt, kein neuer Träger gefunden wird und eine Verschiebung nicht möglich ist, kann die Absage des Projekts die sauberere Entscheidung sein. Das ist für einen Träger bitter, vor allem wenn bereits Fahrten gebucht, Räume reserviert oder Materialien bestellt wurden. Noch riskanter wäre jedoch, eine Begegnung unter dem alten Förderbescheid durchzuführen, obwohl eine wesentliche Grundlage weggefallen ist.

Auch eine Absage sollte unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden. Dabei sind die bereits eingegangenen Verpflichtungen, die noch nicht verwendeten Mittel und mögliche Stornokosten offen darzustellen. Ob und in welchem Umfang einzelne Kosten berücksichtigt werden können, entscheidet sich nicht nach dem Wunsch des Trägers, sondern nach dem Bewilligungsbescheid und der Prüfung des konkreten Falls. Das DPJW kann nur zu Kosten Stellung nehmen, die es kennt.

Was bei Stornokosten und bereits gebuchten Leistungen zählt

Der Suchbegriff „DPJW Projekt absagen Stornokosten“ führt gedanklich schnell zu einer einfachen Rechnung: Die Reise fällt aus, also übernimmt die Förderung die bereits entstandenen Verluste. So funktioniert die Förderlogik nicht. Stornokosten sind weder automatisch förderfähig noch automatisch ausgeschlossen.

Eine Rolle spielen kann, wann die Verpflichtung eingegangen wurde, welchem bewilligten Zweck sie diente, ob eine kostengünstigere Stornierung möglich gewesen wäre und ob die Ausgabe nach der Änderung des Projekts noch als förderfähig angesehen werden kann. Auch die Frage, ob der Träger die Absage rechtzeitig gemeldet und versucht hat, den Schaden zu begrenzen, gehört zur sachlichen Bewertung.

Deshalb sollten Träger bei einer Partnerabsage nicht nur den neuen Plan dokumentieren, sondern auch den alten. Dazu gehören Buchungsbestätigungen, Stornobedingungen, bereits geleistete Zahlungen und die Kommunikation mit dem Partner. Diese Unterlagen machen aus einer pauschalen Bitte um Kulanz einen nachvollziehbaren Vorgang.

Das gilt besonders bei Leistungen, die für eine konkrete Personenzahl oder einen bestimmten Zeitraum gebucht wurden. Wird die Gruppe kleiner, kann sich der förderfähige Kostenrahmen verändern. Wird der Termin verlegt, kann eine Leistung zwar weiterhin benötigt werden, aber unter anderen Bedingungen. Und wird das gesamte Projekt abgesagt, ist zu klären, welche Mittel überhaupt noch dem Förderzweck zugeordnet werden können.

Fazit: Zwischen Verständigungsauftrag und Verfahrenslogik

Die DPJW-Förderung bei einer Partnerabsage ist keine kleine Planänderung am Rand des Antrags. Sie ist ein Stresstest für das Projekt und für die Verständigungslogik, auf der die Förderung beruht. Sichtbar wird dabei nicht unbedingt das Versagen einer Behörde, sondern die Reibung zwischen einem politischen Auftrag und einer verwaltungstechnischen Ordnung. Diese Reibung ist unvermeidbar, weil öffentliche Mittel an Bedingungen gebunden sind und eine bilaterale Begegnung mehr braucht als zwei Gruppen, die am selben Ort auftauchen.

Wer ein Projekt retten will, sollte drei Dinge mitbringen: ein realistisches Bild der eigenen Fristen, die Bereitschaft, das DPJW frühzeitig und schriftlich einzubinden, und die Demut, nicht jede organisatorisch plausible Umplanung für eine förderrechtlich zulässige Lösung zu halten. Ein möglicher Ersatzpartner ist eine Option, keine feststehende Regel. Eine neue Unterbringung kann einen anderen maximalen Tagessatz eröffnen, garantiert aber keine höhere Bewilligung. Eine Regelfrist für ein Nachbereitungstreffen verdient Beachtung, führt aber nicht automatisch bei jedem Verstoß zum Verlust der Förderung.

Die entscheidende Arbeit besteht deshalb nicht darin, möglichst schnell eine neue Version des alten Plans zu produzieren. Sie besteht darin, die Veränderung so offenzulegen, dass das DPJW über sie entscheiden kann. Erst danach weiß der Träger, ob er verschieben, neu planen, einen neuen Partner einbeziehen oder das Vorhaben beenden sollte.

Eine Förderung retten heißt nicht, sie im Hintergrund umzubauen. Eine Förderung retten heißt, die neue Lage mit dem DPJW zu klären, bevor aus der Partnerabsage eine Rückforderung wird.

Am Ende bleibt ein Satz, der in keinem Antragsformular steht, aber in jedem Krisenfall gilt: Eine bilaterale Förderung braucht eine tragfähige Partnerschaft. Ob diese nach einer Absage mit einer neuen Organisation fortgesetzt werden kann, entscheidet sich nicht durch Improvisation, sondern durch die konkrete Prüfung des Vorhabens. Alles andere ist Selbstbetrug – und Selbstbetrug ist im Förderrecht teuer.

Häufige Fragen

Was muss ich tun, wenn mein polnischer Projektpartner kurzfristig absagt?
Sie müssen den Ausfall unverzüglich schriftlich bei der zuständigen Stelle melden. Dabei sollten Sie den bisherigen Stand, die Gründe für den Ausfall sowie geplante nächste Schritte darlegen, um eine Klärung der Förderfähigkeit herbeizuführen.
Kann ich nach einer Partnerabsage einfach einen neuen Träger einsetzen?
Nein, ein Partnerwechsel ist kein Automatismus. Ob eine Ersatzorganisation anerkannt werden kann und welche formalen Schritte dafür nötig sind, muss zwingend im Einzelfall mit dem DPJW oder der Zentralstelle geklärt werden.
Darf ich mein Projekt nach einer Partnerabsage einfach auf einen späteren Termin verschieben?
Eine Verschiebung ist grundsätzlich möglich, muss aber zwingend im selben Kalenderjahr stattfinden und mit der zuständigen Stelle abgestimmt werden. Ein neues Haushaltsjahr kann andere Bedingungen und eine neue Förderentscheidung nach sich ziehen.
Werden Stornokosten bei einer Projektabsage vom DPJW übernommen?
Stornokosten sind weder automatisch förderfähig noch ausgeschlossen. Die Entscheidung hängt von der Einzelfallprüfung ab, bei der unter anderem die Rechtzeitigkeit der Meldung und die Begründung der entstandenen Kosten bewertet werden.
Gilt bei einem Partnerwechsel die dreimonatige Antragsfrist?
Die dreimonatige Frist betrifft den regulären Antrag und die Bewilligung. Sie darf nicht pauschal auf einen späteren Partnerwechsel übertragen werden, da dies eine Einzelfallentscheidung ist.